RS Vwgh 2025/11/10 Ro 2022/16/0018

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Veröffentlicht am 10.11.2025
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
33 Bewertungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0217 E 18. Juli 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Die Ermittlung des gemeinen Wertes stellt sich nach der Bestimmung des § 13 Abs 2 BewG als eine Schätzung im Sinne der grundsätzlichen Vorschrift des § 184 BAO dar.Die Ermittlung des gemeinen Wertes stellt sich nach der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, BewG als eine Schätzung im Sinne der grundsätzlichen Vorschrift des Paragraph 184, BAO dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022160018.J03

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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