RS Vwgh 2025/11/10 Ro 2022/16/0018

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Veröffentlicht am 10.11.2025
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955
ErbStG §19 Abs1

Rechtssatz

Nach der grundsätzlichen Anordnung des § 19 Abs. 1 ErbStG ist die Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegenden Vorgang erworben werden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 (§§ 2 bis 17 BewG) vorzunehmen. Die für die Errechnung der Schenkungssteuer zu ermittelnde Höhe der Bereicherung, d.h. die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer richtet sich somit nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (vgl. etwa VwGH 7.9.2006, 2006/16/0035).Nach der grundsätzlichen Anordnung des Paragraph 19, Absatz eins, ErbStG ist die Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegenden Vorgang erworben werden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 (Paragraphen 2 bis 17 BewG) vorzunehmen. Die für die Errechnung der Schenkungssteuer zu ermittelnde Höhe der Bereicherung, d.h. die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer richtet sich somit nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes vergleiche etwa VwGH 7.9.2006, 2006/16/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022160018.J02

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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