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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955Rechtssatz
Nach der grundsätzlichen Anordnung des § 19 Abs. 1 ErbStG ist die Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegenden Vorgang erworben werden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 (§§ 2 bis 17 BewG) vorzunehmen. Die für die Errechnung der Schenkungssteuer zu ermittelnde Höhe der Bereicherung, d.h. die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer richtet sich somit nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes (vgl. etwa VwGH 7.9.2006, 2006/16/0035).Nach der grundsätzlichen Anordnung des Paragraph 19, Absatz eins, ErbStG ist die Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegenden Vorgang erworben werden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes 1955 (Paragraphen 2 bis 17 BewG) vorzunehmen. Die für die Errechnung der Schenkungssteuer zu ermittelnde Höhe der Bereicherung, d.h. die Bemessungsgrundlage der Schenkungssteuer richtet sich somit nach den Allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes vergleiche etwa VwGH 7.9.2006, 2006/16/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022160018.J02Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025