RS Vwgh 2025/11/10 Ra 2024/15/0052

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Veröffentlicht am 10.11.2025
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/15/0155 E 26. Jänner 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Schätzungsberechtigung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/13/0098, vom 25. September 2002, 97/13/0125, und vom 30. April 1985, 84/14/0169).Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits die Schätzungsberechtigung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/13/0098, vom 25. September 2002, 97/13/0125, und vom 30. April 1985, 84/14/0169).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024150052.L05

Im RIS seit

02.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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