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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30b Abs1Beachte
Rechtssatz
Nach § 30b Abs. 1 VwGG ist ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des VwG unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw. die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann (vgl. VwGH vom 24.4.2015, Ro 2015/02/0007, mwN).Nach Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG ist ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des VwG unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw. die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann vergleiche VwGH vom 24.4.2015, Ro 2015/02/0007, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025150009.F01Im RIS seit
02.12.2025Zuletzt aktualisiert am
23.12.2025