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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/08/0019 E 19. Dezember 2018 RS 3Stammrechtssatz
§ 111a Abs. 1 ASVG bzw. die Wendung "deren Prüforgane Personen betreten haben" ist nicht - die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend - dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG führt, zumal § 111a Abs. 2 ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG bzw. die Wendung "deren Prüforgane Personen betreten haben" ist nicht - die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend - dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG führt, zumal Paragraph 111 a, Absatz 2, ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080005.J04Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026