Index
29/10 Strafprozess StrafvollzugNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Soweit ein ausländisches Strafurteil als asylrelevante Verfolgung anzusehen ist, besteht keine Verpflichtung zur Vollstreckung eines solchen Urteils aufgrund des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen, BGBl. Nr. 249/1980 idF BGBl. III Nr. 14/2017 und damit auch keine "absolute Bindung" an dieses Urteil. Nichts anderes ergibt sich aus den vom BVwG zitierten Entscheidungen des VwGH (VwGH 11.12.2003, 2002/21/0087; VwGH 20.1.2009, 2008/18/0575; VwGH 19.12.2012, 2012/22/0216; VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064). Aus eben diesen Gründen liegt auch ein "Spannungsverhältnis" dieser Judikatur zu Entscheidungen des VwGH aus jüngerer Zeit (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110; VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345) und die behauptete Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung nicht vor.Soweit ein ausländisches Strafurteil als asylrelevante Verfolgung anzusehen ist, besteht keine Verpflichtung zur Vollstreckung eines solchen Urteils aufgrund des Europäischen Übereinkommens über die internationale Geltung von Strafurteilen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1980, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2017, und damit auch keine "absolute Bindung" an dieses Urteil. Nichts anderes ergibt sich aus den vom BVwG zitierten Entscheidungen des VwGH (VwGH 11.12.2003, 2002/21/0087; VwGH 20.1.2009, 2008/18/0575; VwGH 19.12.2012, 2012/22/0216; VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064). Aus eben diesen Gründen liegt auch ein "Spannungsverhältnis" dieser Judikatur zu Entscheidungen des VwGH aus jüngerer Zeit (VwGH 29.8.2022, Ra 2022/18/0110; VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345) und die behauptete Widersprüchlichkeit der Rechtsprechung nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025180004.J04Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026