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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Das internationale Schutzrecht soll nicht dazu dienen, Fremde vor legitimer Strafverfolgung in ihren Herkunftsstaaten zu schützen. Im asylrechtlichen Kontext ist daher stets eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ("persecution") andererseits erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345, mwN).Das internationale Schutzrecht soll nicht dazu dienen, Fremde vor legitimer Strafverfolgung in ihren Herkunftsstaaten zu schützen. Im asylrechtlichen Kontext ist daher stets eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ("persecution") andererseits erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025180004.J01Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026