RS Vwgh 2025/11/13 Ro 2025/18/0004

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Veröffentlicht am 13.11.2025
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Rechtssatz

Das internationale Schutzrecht soll nicht dazu dienen, Fremde vor legitimer Strafverfolgung in ihren Herkunftsstaaten zu schützen. Im asylrechtlichen Kontext ist daher stets eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ("persecution") andererseits erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345, mwN).Das internationale Schutzrecht soll nicht dazu dienen, Fremde vor legitimer Strafverfolgung in ihren Herkunftsstaaten zu schützen. Im asylrechtlichen Kontext ist daher stets eine Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ("persecution") andererseits erforderlich vergleiche dazu etwa VwGH 7.11.2024, Ra 2024/18/0345, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025180004.J01

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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