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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/20/0298 E 16. November 2022 RS 3 (hier 'hinsichtlich des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe' statt 'in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement')Stammrechtssatz
Von einem "Erschleichen", das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, kann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein "Erschleichen" ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften (vgl. auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen "Erschleichens" gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen (vgl. nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).Von einem "Erschleichen", das zur Wiederaufnahme eines Verfahrens führen kann, kann nicht gesprochen werden, wenn die Behörde es verabsäumt hat, von den ihr ohne besondere Schwierigkeiten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen. Dem betreffenden Verfahren darf also kein ein "Erschleichen" ausschließender relevanter Ermittlungsmangel in Bezug auf das maßgebliche Sachverhaltselement anhaften vergleiche auch dazu VwGH Ra 2018/22/0227, dort betreffend das Vorliegen einer Aufenthaltsehe). Indessen steht der Umstand bereits zuvor vorhandener, jedoch trotz durchgeführter Ermittlungen vorläufig nicht bestätigter Verdachtsmomente der späteren Wiederaufnahme wegen "Erschleichens" gestützt auf neu hervorgekommene Tatsachen nicht entgegen vergleiche nochmals VwGH Ra 2018/22/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220049.L02Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.12.2025