RS Vwgh 2025/11/17 Ra 2022/22/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/18/0300 E 15. Oktober 2020 RS 2 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Das "Erschleichen" eines Bescheides liegt vor, wenn diese Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde (bzw. das Gericht) verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (vgl. etwa VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG 2014 heranzuziehen (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0116).Das "Erschleichen" eines Bescheides liegt vor, wenn diese Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind, wobei die Verschweigung wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde (bzw. das Gericht) verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinn des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche etwa VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470, mwN). Diese Rechtsprechung ist auch zur Beurteilung des Wiederaufnahmegrundes nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG 2014 heranzuziehen vergleiche VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0116).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220049.L01

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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