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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27 Abs5 Z7Rechtssatz
Eine nicht steuerbare Substanzauszahlung gemäß § 27 Abs. 5 Z 8 EStG 1988 liegt ausschließlich dann vor, wenn Zuwendungen sowohl im (ordnungsgemäß geführten) Evidenzkonto Deckung finden, als auch den maßgeblichen Wert - dessen Ermittlung in § 27 Abs. 5 Z 8 lit. b EStG 1988 geregelt ist - übersteigen. Damit reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, eine Zuwendung gemäß § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 nicht als (nicht steuerbare) Substanzauszahlung einzustufen.Eine nicht steuerbare Substanzauszahlung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 8, EStG 1988 liegt ausschließlich dann vor, wenn Zuwendungen sowohl im (ordnungsgemäß geführten) Evidenzkonto Deckung finden, als auch den maßgeblichen Wert - dessen Ermittlung in Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 8, Litera b, EStG 1988 geregelt ist - übersteigen. Damit reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, eine Zuwendung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, EStG 1988 nicht als (nicht steuerbare) Substanzauszahlung einzustufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130027.L01Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026