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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §27 Abs5 Z7Rechtssatz
Die Sichtweise, dass auch Zuwendungen ausländischer Stiftungen als steuerfreie Substanzauszahlungen angesehen werden könnten, dies allerdings nur bei Erfüllung der gesetzlichen, in § 27 Abs. 5 Z 8 EStG 1988 geregelten Voraussetzungen, steht mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang und entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. die Gesetzesmaterialien zum Schenkungsmeldegesetz 2008, BGBl. I Nr. 85, ErlRV 549 und zu 549 BlgNR 23. GP 3 f, die von einer generellen Gleichbehandlung der Zuwendungen von Privatstiftungen mit jenen von vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen ausgehen).Die Sichtweise, dass auch Zuwendungen ausländischer Stiftungen als steuerfreie Substanzauszahlungen angesehen werden könnten, dies allerdings nur bei Erfüllung der gesetzlichen, in Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 8, EStG 1988 geregelten Voraussetzungen, steht mit dem Gesetzeswortlaut im Einklang und entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers vergleiche die Gesetzesmaterialien zum Schenkungsmeldegesetz 2008, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 85, ErlRV 549 und zu 549 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 3 f, die von einer generellen Gleichbehandlung der Zuwendungen von Privatstiftungen mit jenen von vergleichbaren ausländischen Stiftungen oder sonstigen Vermögensmassen ausgehen).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023130027.L02Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026