RS Vwgh 2025/11/20 Ro 2025/08/0004

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Veröffentlicht am 20.11.2025
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50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Gewerbebezeichnung "Betrieb einer Sauna" stammt aus der vom Wirtschaftsministerium, von der Wirtschaftskammerorganisation und den Ämtern der Landesregierungen erstellten "bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe". Ihr Wortlaut stellt darauf ab, dass eine (eigene) Sauna betrieben wird. Zum Betrieb einer Sauna gehört aber jedenfalls auch die Betreuung der die Einrichtung aufsuchenden Gäste. Zur weiteren Konkretisierung, was darunter zu verstehen ist, kann auf das von der Wirtschaftskammer Niederösterreich herausgegebene Informationsblatt "Saunabetriebe", das als Ausdruck der "in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen" gelten kann, zurückgegriffen werden. Es nennt als notwendige (vom Betriebsinhaber oder einer von diesem beauftragten Person wahrzunehmende) Tätigkeit im Rahmen des Betriebs einer Sauna explizit jene des Saunawarts, der insbesondere die Aufgabe der Badeaufsicht hat. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass auch die - zwar nicht notwendige, aber doch allgemein übliche - Tätigkeit eines Saunameisters (also einer Person, die Aufgüsse und moderierte Saunagänge durchführt und den Gästen rund um den Saunagang zur Verfügung steht) vom Umfang der Gewerbeberechtigung "Betrieb einer Sauna" erfasst ist. Das schließt es nicht aus, dass für diese Tätigkeit auch eine eigene Gewerbeberechtigung ausgestellt werden könnte oder dass sie ebenso vom Umfang einer anderen Gewerbeberechtigung gedeckt ist (vgl. dazu auch VwGH 11.3.2025, Ra 2024/08/0045, wo die Beurteilung des BVwG, dass die "Durchführung von professionell geführten Saunaaufgüssen und Dampfbadbehandlungen basierend auf einem ganzheitlichen System samt gesundheitlichen Aspekten" vom Gewerbe "Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung" erfasst ist, als jedenfalls nicht unvertretbar erachtet wurde).Die Gewerbebezeichnung "Betrieb einer Sauna" stammt aus der vom Wirtschaftsministerium, von der Wirtschaftskammerorganisation und den Ämtern der Landesregierungen erstellten "bundeseinheitlichen Liste der freien Gewerbe". Ihr Wortlaut stellt darauf ab, dass eine (eigene) Sauna betrieben wird. Zum Betrieb einer Sauna gehört aber jedenfalls auch die Betreuung der die Einrichtung aufsuchenden Gäste. Zur weiteren Konkretisierung, was darunter zu verstehen ist, kann auf das von der Wirtschaftskammer Niederösterreich herausgegebene Informationsblatt "Saunabetriebe", das als Ausdruck der "in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen" gelten kann, zurückgegriffen werden. Es nennt als notwendige (vom Betriebsinhaber oder einer von diesem beauftragten Person wahrzunehmende) Tätigkeit im Rahmen des Betriebs einer Sauna explizit jene des Saunawarts, der insbesondere die Aufgabe der Badeaufsicht hat. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass auch die - zwar nicht notwendige, aber doch allgemein übliche - Tätigkeit eines Saunameisters (also einer Person, die Aufgüsse und moderierte Saunagänge durchführt und den Gästen rund um den Saunagang zur Verfügung steht) vom Umfang der Gewerbeberechtigung "Betrieb einer Sauna" erfasst ist. Das schließt es nicht aus, dass für diese Tätigkeit auch eine eigene Gewerbeberechtigung ausgestellt werden könnte oder dass sie ebenso vom Umfang einer anderen Gewerbeberechtigung gedeckt ist vergleiche dazu auch VwGH 11.3.2025, Ra 2024/08/0045, wo die Beurteilung des BVwG, dass die "Durchführung von professionell geführten Saunaaufgüssen und Dampfbadbehandlungen basierend auf einem ganzheitlichen System samt gesundheitlichen Aspekten" vom Gewerbe "Animation - Planung sinnvoller Freizeitgestaltung" erfasst ist, als jedenfalls nicht unvertretbar erachtet wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025080004.J04

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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