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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/08/0088 E 5. Juni 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die hier anzuwendende - dem § 9 VStG vorgehende (vgl. VwGH 8.9.2010, 2010/08/0162) - Verwaltungsvorschrift des § 35 Abs. 3 ASVG sieht eine Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den §§ 33 f ASVG obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach § 111 ASVG allein strafbar sind. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden.Die hier anzuwendende - dem Paragraph 9, VStG vorgehende vergleiche VwGH 8.9.2010, 2010/08/0162) - Verwaltungsvorschrift des Paragraph 35, Absatz 3, ASVG sieht eine Übertragung der Erfüllung der dem Dienstgeber nach den Paragraphen 33, f ASVG obliegenden Pflichten (An- und Abmeldung der Pflichtversicherten, Meldung von Änderungen) auf Bevollmächtigte vor, die dann auch nach Paragraph 111, ASVG allein strafbar sind. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist, dass Name und Anschrift der Bevollmächtigten unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt gegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080020.J07Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026