RS Vwgh 2025/11/20 Ra 2025/08/0072

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Veröffentlicht am 20.11.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs1
VwGVG 2014 §34 Abs3
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Das VwG ist daran, dass es in einem anderen Verfahren die Revision nicht zugelassen hat, in weiteren, davon trennbaren Beschwerdeverfahren nicht gebunden. Das VwG ist daher bei Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses nach § 34 Abs. 3 VwGVG nicht gehindert, die Beurteilung, ob die in dem (den) bei ihm anhängigen oder noch zu erwartenden Beschwerdeverfahren zu lösende(n) Rechtsfrage(n) solcher Art sind, dass sie vom VwGH in einem gleichzeitig anhängigen Revisionsverfahren als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sein werden, eigenständig und erneut vorzunehmen, ohne dabei an einen früheren (Nicht-)Zulassungsausspruch gebunden zu sein.Das VwG ist daran, dass es in einem anderen Verfahren die Revision nicht zugelassen hat, in weiteren, davon trennbaren Beschwerdeverfahren nicht gebunden. Das VwG ist daher bei Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG nicht gehindert, die Beurteilung, ob die in dem (den) bei ihm anhängigen oder noch zu erwartenden Beschwerdeverfahren zu lösende(n) Rechtsfrage(n) solcher Art sind, dass sie vom VwGH in einem gleichzeitig anhängigen Revisionsverfahren als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sein werden, eigenständig und erneut vorzunehmen, ohne dabei an einen früheren (Nicht-)Zulassungsausspruch gebunden zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L09

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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