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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs1Rechtssatz
Das VwG ist daran, dass es in einem anderen Verfahren die Revision nicht zugelassen hat, in weiteren, davon trennbaren Beschwerdeverfahren nicht gebunden. Das VwG ist daher bei Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses nach § 34 Abs. 3 VwGVG nicht gehindert, die Beurteilung, ob die in dem (den) bei ihm anhängigen oder noch zu erwartenden Beschwerdeverfahren zu lösende(n) Rechtsfrage(n) solcher Art sind, dass sie vom VwGH in einem gleichzeitig anhängigen Revisionsverfahren als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sein werden, eigenständig und erneut vorzunehmen, ohne dabei an einen früheren (Nicht-)Zulassungsausspruch gebunden zu sein.Das VwG ist daran, dass es in einem anderen Verfahren die Revision nicht zugelassen hat, in weiteren, davon trennbaren Beschwerdeverfahren nicht gebunden. Das VwG ist daher bei Erlassung eines Aussetzungsbeschlusses nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG nicht gehindert, die Beurteilung, ob die in dem (den) bei ihm anhängigen oder noch zu erwartenden Beschwerdeverfahren zu lösende(n) Rechtsfrage(n) solcher Art sind, dass sie vom VwGH in einem gleichzeitig anhängigen Revisionsverfahren als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu lösen sein werden, eigenständig und erneut vorzunehmen, ohne dabei an einen früheren (Nicht-)Zulassungsausspruch gebunden zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L09Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026