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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs1Rechtssatz
Davon, ob das VwG, das die in einem Revisionsverfahren beim VwGH angefochtene Entscheidung erlassen hat, gemäß § 25a VwGG die Zulassung der Revision ausgesprochen hat, ist die Möglichkeit einer Klärung als Rechtsfrage im Sinn des § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG nicht abhängig. Der VwGH ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch ein anhängiges Revisionsverfahren über eine außerordentliche Revision kann daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG - den Grund zu einer Aussetzung nach dieser Bestimmung bilden. Dies gilt auch, wenn es sich bei der mit außerordentlicher Revision angefochtenen Entscheidung um eine solche handelt, in der dasselbe VwG - oder sogar derselbe Richter bzw. dieselbe Richterin - die angefochtene Entscheidung (und den Ausspruch über die Nichtzulassung der ordentlichen Revision) getroffen hat, das (bzw. der oder die) in weiterer Folge den Aussetzungsbeschluss (die Aussetzungsbeschlüsse) fasst.Davon, ob das VwG, das die in einem Revisionsverfahren beim VwGH angefochtene Entscheidung erlassen hat, gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Zulassung der Revision ausgesprochen hat, ist die Möglichkeit einer Klärung als Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG nicht abhängig. Der VwGH ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch ein anhängiges Revisionsverfahren über eine außerordentliche Revision kann daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG - den Grund zu einer Aussetzung nach dieser Bestimmung bilden. Dies gilt auch, wenn es sich bei der mit außerordentlicher Revision angefochtenen Entscheidung um eine solche handelt, in der dasselbe VwG - oder sogar derselbe Richter bzw. dieselbe Richterin - die angefochtene Entscheidung (und den Ausspruch über die Nichtzulassung der ordentlichen Revision) getroffen hat, das (bzw. der oder die) in weiterer Folge den Aussetzungsbeschluss (die Aussetzungsbeschlüsse) fasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L05Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026