RS Vwgh 2025/11/20 Ra 2025/08/0072

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Veröffentlicht am 20.11.2025
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs1
VwGVG 2014 §34 Abs3
VwGVG 2014 §34 Abs3 Z2
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Rechtssatz

Davon, ob das VwG, das die in einem Revisionsverfahren beim VwGH angefochtene Entscheidung erlassen hat, gemäß § 25a VwGG die Zulassung der Revision ausgesprochen hat, ist die Möglichkeit einer Klärung als Rechtsfrage im Sinn des § 34 Abs. 3 Z 2 VwGVG nicht abhängig. Der VwGH ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des VwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch ein anhängiges Revisionsverfahren über eine außerordentliche Revision kann daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG - den Grund zu einer Aussetzung nach dieser Bestimmung bilden. Dies gilt auch, wenn es sich bei der mit außerordentlicher Revision angefochtenen Entscheidung um eine solche handelt, in der dasselbe VwG - oder sogar derselbe Richter bzw. dieselbe Richterin - die angefochtene Entscheidung (und den Ausspruch über die Nichtzulassung der ordentlichen Revision) getroffen hat, das (bzw. der oder die) in weiterer Folge den Aussetzungsbeschluss (die Aussetzungsbeschlüsse) fasst.Davon, ob das VwG, das die in einem Revisionsverfahren beim VwGH angefochtene Entscheidung erlassen hat, gemäß Paragraph 25 a, VwGG die Zulassung der Revision ausgesprochen hat, ist die Möglichkeit einer Klärung als Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG nicht abhängig. Der VwGH ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des VwG gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Auch ein anhängiges Revisionsverfahren über eine außerordentliche Revision kann daher - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG - den Grund zu einer Aussetzung nach dieser Bestimmung bilden. Dies gilt auch, wenn es sich bei der mit außerordentlicher Revision angefochtenen Entscheidung um eine solche handelt, in der dasselbe VwG - oder sogar derselbe Richter bzw. dieselbe Richterin - die angefochtene Entscheidung (und den Ausspruch über die Nichtzulassung der ordentlichen Revision) getroffen hat, das (bzw. der oder die) in weiterer Folge den Aussetzungsbeschluss (die Aussetzungsbeschlüsse) fasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L05

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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