RS Vwgh 2025/11/20 Ra 2025/08/0072

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Veröffentlicht am 20.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §111
AVG §39 Abs2
VStG §24
VwGVG 2014 §38
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Im Hinblick auf jede Nichtanmeldung einer Person für ein gegebenes Beschäftigungsverhältnis liegt eine eigene Verwaltungsübertretung im Sinn des § 111 ASVG vor, und zwar auch dann, wenn eine Mehrzahl von nicht angemeldeten Personen mit vollkommen gleichartigen, gleichzeitig begonnenen Beschäftigungsverhältnissen beim gleichen Dienstgeber betroffen ist. Die Folge der rechtlichen Qualifikation als gesonderte Verwaltungsübertretungen ist, dass jedes einzelne wegen dieser Übertretungen geführte Verwaltungsstrafverfahren auch gesondert als Verwaltungsstrafverfahren zu qualifizieren ist und jedes dieser Verfahren demnach für sich jeweils einem von den parallel geführten (die anderen Personen betreffenden) Verfahren unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen kann. Es liegt zwar gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden § 39 Abs. 2 AVG im Ermessen der Behörde (geleitet von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis), diese Verfahren miteinander zu verbinden und etwa darüber auch gemeinsam in Form (einer gemeinsamen Ausfertigung) eines Straferkenntnisses zu entscheiden. Eine solche Verbindung ändert freilich nichts daran, dass es sich dabei um mehrere, in rechtlicher Hinsicht gesondert zu betrachtende Verfahren handelt, die jeweils auch einen unterschiedlichen Ausgang nehmen und gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm. § 24 VStG auch wieder voneinander getrennt werden können. Diese Trennbarkeit besteht auch im Beschwerdeverfahren. Der Umstand, dass mehrere Verwaltungsstrafverfahren bereits von der belangten Behörde aus Zweckmäßigkeitsgründen zu einer gemeinsamen Verfahrensführung verbunden wurden und ihre jeweilige Erledigung mit Straferkenntnis durch eine gemeinsame Bescheidausfertigung erfolgt war (wogegen auch mit einem einheitlichen Schriftsatz Beschwerde erhoben wurde), bedeutet nicht, dass es sich beim Verfahren über die Beschwerde(n) gegen diese (verbundene) Erledigung in mehreren Fällen im rechtlichen Sinn nur um ein einziges Beschwerdeverfahren handelt. Im rechtlichen Sinn lagen vielmehr auch mehrere trennbare Beschwerdeverfahren vor, die jeweils einem gesonderten Schicksal unterliegen können (zur Trennbarkeit der Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsübertretungen wegen unterlassener Anmeldung verschiedener Dienstnehmer gemäß § 111 ASVG vgl. auch VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, mwN).Im Hinblick auf jede Nichtanmeldung einer Person für ein gegebenes Beschäftigungsverhältnis liegt eine eigene Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 111, ASVG vor, und zwar auch dann, wenn eine Mehrzahl von nicht angemeldeten Personen mit vollkommen gleichartigen, gleichzeitig begonnenen Beschäftigungsverhältnissen beim gleichen Dienstgeber betroffen ist. Die Folge der rechtlichen Qualifikation als gesonderte Verwaltungsübertretungen ist, dass jedes einzelne wegen dieser Übertretungen geführte Verwaltungsstrafverfahren auch gesondert als Verwaltungsstrafverfahren zu qualifizieren ist und jedes dieser Verfahren demnach für sich jeweils einem von den parallel geführten (die anderen Personen betreffenden) Verfahren unterschiedlichen rechtlichen Schicksal unterliegen kann. Es liegt zwar gemäß dem nach Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden Paragraph 39, Absatz 2, AVG im Ermessen der Behörde (geleitet von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis), diese Verfahren miteinander zu verbinden und etwa darüber auch gemeinsam in Form (einer gemeinsamen Ausfertigung) eines Straferkenntnisses zu entscheiden. Eine solche Verbindung ändert freilich nichts daran, dass es sich dabei um mehrere, in rechtlicher Hinsicht gesondert zu betrachtende Verfahren handelt, die jeweils auch einen unterschiedlichen Ausgang nehmen und gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch wieder voneinander getrennt werden können. Diese Trennbarkeit besteht auch im Beschwerdeverfahren. Der Umstand, dass mehrere Verwaltungsstrafverfahren bereits von der belangten Behörde aus Zweckmäßigkeitsgründen zu einer gemeinsamen Verfahrensführung verbunden wurden und ihre jeweilige Erledigung mit Straferkenntnis durch eine gemeinsame Bescheidausfertigung erfolgt war (wogegen auch mit einem einheitlichen Schriftsatz Beschwerde erhoben wurde), bedeutet nicht, dass es sich beim Verfahren über die Beschwerde(n) gegen diese (verbundene) Erledigung in mehreren Fällen im rechtlichen Sinn nur um ein einziges Beschwerdeverfahren handelt. Im rechtlichen Sinn lagen vielmehr auch mehrere trennbare Beschwerdeverfahren vor, die jeweils einem gesonderten Schicksal unterliegen können (zur Trennbarkeit der Entscheidungen hinsichtlich der einzelnen Verwaltungsübertretungen wegen unterlassener Anmeldung verschiedener Dienstnehmer gemäß Paragraph 111, ASVG vergleiche auch VwGH 28.7.2025, Ra 2024/08/0068, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L02

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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