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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §8 Abs4Rechtssatz
Die Regelung des § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, wonach nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts (nur dann) besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, wurde vom VfGH geprüft und die Wortfolge " ,wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist" mit Ablauf des 28. Februar 2027 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sprach aus, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wurde jedoch nicht verfügt (vgl. VfGH 18.9.2025, G 57-58/2025-8, V 61-62/2025-8). Damit ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr "verfassungsrechtlich unangreifbar" also "immunisiert" (vgl. VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079, Rn. 25, mwN).Die Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005, wonach nach einem Antrag des Fremden die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts (nur dann) besteht, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist, wurde vom VfGH geprüft und die Wortfolge " ,wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist" mit Ablauf des 28. Februar 2027 als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sprach aus, dass frühere Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG wurde jedoch nicht verfügt vergleiche VfGH 18.9.2025, G 57-58/2025-8, römisch fünf 61-62/2025-8). Damit ist die aufgehobene Norm auf vor der Aufhebung verwirklichte Sachverhalte weiterhin anzuwenden. Diese bleibt also zur Gänze anwendbar und wird vielmehr "verfassungsrechtlich unangreifbar" also "immunisiert" vergleiche VwGH 24.4.2025, Ra 2024/09/0079, Rn. 25, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010060.L03Im RIS seit
13.01.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026