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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht auf den bloßen Umstand der Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des im früheren Verfahren angenommenen Sachverhalts gegründet werden (vgl. etwa VwGH 3.7.2015, Ro 2015/08/0013; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, jeweils mwN).Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht auf den bloßen Umstand der Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des im früheren Verfahren angenommenen Sachverhalts gegründet werden vergleiche etwa VwGH 3.7.2015, Ro 2015/08/0013; 13.12.2016, Ra 2016/09/0107, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080084.L06Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026