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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Auch für das Verfahren über eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme gilt, dass ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde (das VwG) - uzw. auch innerhalb der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 3 AVG - nicht zulässig ist. Die Berufungsbehörde (das VwG) darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls - unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren.Auch für das Verfahren über eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme gilt, dass ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde (das VwG) - uzw. auch innerhalb der Dreijahresfrist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG - nicht zulässig ist. Die Berufungsbehörde (das VwG) darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls - unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080084.L01Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026