RS Vwgh 2025/11/20 Ra 2022/08/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs3
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Auch für das Verfahren über eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme gilt, dass ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde (das VwG) - uzw. auch innerhalb der Dreijahresfrist des § 69 Abs. 3 AVG - nicht zulässig ist. Die Berufungsbehörde (das VwG) darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls - unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren.Auch für das Verfahren über eine von Amts wegen verfügte Wiederaufnahme gilt, dass ein Auswechseln des Wiederaufnahmegrundes durch die Berufungsbehörde (das VwG) - uzw. auch innerhalb der Dreijahresfrist des Paragraph 69, Absatz 3, AVG - nicht zulässig ist. Die Berufungsbehörde (das VwG) darf aber die gleichen sachlichen Voraussetzungen - gegebenenfalls - unter einen anderen Wiederaufnahmetatbestand subsumieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080084.L01

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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