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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Der zur Wiederaufnahme herangezogene Umstand ist im Wiederaufnahmebescheid anzuführen (in diesem Sinn zur insofern vergleichbaren Regelung der Wiederaufnahme gem. § 303 BAO VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; vgl. weiters zum Erfordernis, dass sich der herangezogene gesetzliche Tatbestand bereits aus dem Bescheid erkennen lässt, auch VwGH 25.2.1988, 88/08/0027).Der zur Wiederaufnahme herangezogene Umstand ist im Wiederaufnahmebescheid anzuführen (in diesem Sinn zur insofern vergleichbaren Regelung der Wiederaufnahme gem. Paragraph 303, BAO VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; vergleiche weiters zum Erfordernis, dass sich der herangezogene gesetzliche Tatbestand bereits aus dem Bescheid erkennen lässt, auch VwGH 25.2.1988, 88/08/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080084.L05Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026