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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2Rechtssatz
Es ist nicht möglich, einen inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Verfahren vor dem VwG (anhand einer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Tatsache) durch eine andere Begründung zu ergänzen und - allein darauf gestützt - die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bestätigen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0001).Es ist nicht möglich, einen inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Verfahren vor dem VwG (anhand einer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Tatsache) durch eine andere Begründung zu ergänzen und - allein darauf gestützt - die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bestätigen vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080084.L02Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026