RS Vwgh 2025/11/20 Ra 2022/08/0084

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Veröffentlicht am 20.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Es ist nicht möglich, einen inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Verfahren vor dem VwG (anhand einer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Tatsache) durch eine andere Begründung zu ergänzen und - allein darauf gestützt - die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bestätigen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0001).Es ist nicht möglich, einen inhaltlich verfehlten Wiederaufnahmeantrag nachträglich im Verfahren vor dem VwG (anhand einer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommenen Tatsache) durch eine andere Begründung zu ergänzen und - allein darauf gestützt - die Wiederaufnahme des Verfahrens zu bestätigen vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2016/07/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080084.L02

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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