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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/19/0100 E 24. November 2000 RS 2 (hier mit dem Zusatz: Ein Auswechseln der dieser Subsumtion zuzuführenden Tatsachen ist aber nicht zulässig.)Stammrechtssatz
Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag an eine unrichtige Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund durch den Antragsteller nicht gebunden. Sie hat vielmehr von sich aus im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten Gründe einem der in § 69 Abs 1 AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind (Hinweis E VS vom 24.11.1998, 96/08/0406, zur Unschädlichkeit einer unrichtigen Subsumtion der für die Wiederaufnahme geltend gemachten Umstände unter einen der in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe durch den damaligen Beschwerdeführer).Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag an eine unrichtige Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund durch den Antragsteller nicht gebunden. Sie hat vielmehr von sich aus im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten Gründe einem der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind (Hinweis E VS vom 24.11.1998, 96/08/0406, zur Unschädlichkeit einer unrichtigen Subsumtion der für die Wiederaufnahme geltend gemachten Umstände unter einen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG genannten Wiederaufnahmegründe durch den damaligen Beschwerdeführer).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080084.L03Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026