RS Vwgh 2025/11/20 Ra 2022/08/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2025
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/19/0100 E 24. November 2000 RS 2 (hier mit dem Zusatz: Ein Auswechseln der dieser Subsumtion zuzuführenden Tatsachen ist aber nicht zulässig.)

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag an eine unrichtige Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund durch den Antragsteller nicht gebunden. Sie hat vielmehr von sich aus im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten Gründe einem der in § 69 Abs 1 AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind (Hinweis E VS vom 24.11.1998, 96/08/0406, zur Unschädlichkeit einer unrichtigen Subsumtion der für die Wiederaufnahme geltend gemachten Umstände unter einen der in § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe durch den damaligen Beschwerdeführer).Die Verwaltungsbehörde ist bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag an eine unrichtige Subsumtion der für die Wiederaufnahme ins Treffen geführten Umstände unter einen bestimmten Wiederaufnahmegrund durch den Antragsteller nicht gebunden. Sie hat vielmehr von sich aus im Rahmen ihrer rechtlichen Beurteilung zu prüfen, ob die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführten Gründe einem der in Paragraph 69, Absatz eins, AVG umschriebenen Tatbestände zu unterstellen sind (Hinweis E VS vom 24.11.1998, 96/08/0406, zur Unschädlichkeit einer unrichtigen Subsumtion der für die Wiederaufnahme geltend gemachten Umstände unter einen der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG genannten Wiederaufnahmegründe durch den damaligen Beschwerdeführer).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080084.L03

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten