RS Vwgh 2025/11/24 Ra 2025/08/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2025
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §33 Abs1
ZustG §17 Abs2
ZustG §17 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/18/0418 E 21. September 1999 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in seine Gewahrsame

gelangten amtlichen Schriftstückes (hier: der Hinterlegungsanzeige)

geht zu Lasten des Adressaten, dem es im Wiedereinsetzungsverfahren

obliegt, einen solchen Hinderungsgrund an der Wahrnehmung der Frist

(hier: der Berufungsfrist betreffend den an ihn ergangenen

Aufenthaltsverbots-Bescheid) geltend zu machen, der nicht durch ein

leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden herbeigeführt

wurde. Die auf die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die

Unkenntnis von einem Zustellvorgang gerichtete Behauptung des

Adressaten, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben,

reicht - wenn diese in seine Gewahrsame gelangt ist - für eine

Wiedereinsetzung nicht aus (Hinweis E 20. Jänner 1998, 97/08/0545).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080051.L03

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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