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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
AVG §38Rechtssatz
In einem Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 BauG stellt die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes eine Vorfrage, jedoch keine Hauptfrage dar (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/06/0238, mwN, betreffend eine Baueinstellung und ein Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes). Schon aus diesem Grund könnte das Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes keine Bindungswirkung im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 55 Abs. 1 lit. a BauG entfalten. Dies gilt umso mehr für die vom Verfassungsgerichtshof im Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zuerkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde.In einem Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, BauG stellt die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes eine Vorfrage, jedoch keine Hauptfrage dar vergleiche VwGH 27.1.2011, 2010/06/0238, mwN, betreffend eine Baueinstellung und ein Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes). Schon aus diesem Grund könnte das Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes keine Bindungswirkung im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG entfalten. Dies gilt umso mehr für die vom Verfassungsgerichtshof im Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zuerkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060238.L02Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026