RS Vwgh 2025/11/24 Ra 2025/06/0238

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Veröffentlicht am 24.11.2025
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verfassungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauG Vlbg 2001 §40
BauG Vlbg 2001 §55 Abs1 lita
VerfGG 1953 §85 Abs2

Rechtssatz

In einem Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 40 BauG stellt die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes eine Vorfrage, jedoch keine Hauptfrage dar (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/06/0238, mwN, betreffend eine Baueinstellung und ein Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes). Schon aus diesem Grund könnte das Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes keine Bindungswirkung im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 55 Abs. 1 lit. a BauG entfalten. Dies gilt umso mehr für die vom Verfassungsgerichtshof im Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zuerkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde.In einem Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 40, BauG stellt die Frage der Rechtmäßigkeit des Bestandes eine Vorfrage, jedoch keine Hauptfrage dar vergleiche VwGH 27.1.2011, 2010/06/0238, mwN, betreffend eine Baueinstellung und ein Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes). Schon aus diesem Grund könnte das Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes keine Bindungswirkung im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG entfalten. Dies gilt umso mehr für die vom Verfassungsgerichtshof im Verfahren zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zuerkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060238.L02

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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