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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §85 Abs2Rechtssatz
Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim VfGH erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zweck der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. VwGH 17.2.2004, 2002/06/0150, mwN, ergangen zu § 63 Abs. 1 VwGG).Die vorläufige Maßnahme der aufschiebenden Wirkung einer beim VfGH erhobenen Beschwerde bewirkt, dass der "Vollzug" des angefochtenen Verwaltungsaktes in einem umfassenden Sinn ausgesetzt, also seine Vollstreckbarkeit und die durch ihn bewirkte Gestaltung der Rechtslage, seine Tatbestandswirkungen und seine Bindungswirkungen zum Zweck der Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde suspendiert werden. Bis zur Entscheidung über die Beschwerde dürfen aus dem angefochtenen Verwaltungsakt jedenfalls keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche VwGH 17.2.2004, 2002/06/0150, mwN, ergangen zu Paragraph 63, Absatz eins, VwGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060238.L01Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026