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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0060 B 17. Oktober 2017 RS 4 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar und unabänderlich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern (vgl. den hg. Beschluss vom 25.5.2016, Ra 2015/06/0054).Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar und unabänderlich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern vergleiche den hg. Beschluss vom 25.5.2016, Ra 2015/06/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130099.L06Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026