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L00153 LVerwaltungsgericht NiederösterreichNorm
B-VG Art135 Abs2Rechtssatz
Soweit sich der Revisionswerber gegen die Verwendung des elektronischen Aktenverteilungssystems "AVS" wendet und in diesem Zusammenhang einen unzulässigen Eingriff der Exekutive in die Geschäftsverteilung ins Treffen führt, übersieht er, dass das in Rede stehende elektronische Zuweisungssystem lediglich zur technischen Abwicklung der Verteilung der Geschäftsfälle nach Maßgabe der Regelungen der Geschäftsverteilung herangezogen wird. Dass dadurch ein Einfluss auf die Regelungsinhalte der - vom Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beschlossenen - Geschäftsverteilung ausgeübt wird, ist nicht zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110082.L07Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026