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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art135 Abs2Rechtssatz
Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss; lediglich in den in Art. 135 Abs. 3 B-VG vorgesehenen besonderen Fällen der Verhinderung oder Überlastung des Mitglieds eines Verwaltungsgerichtes darf diesem eine nach der Geschäftsverteilung ihm zufallende Sache abgenommen werden (siehe VwGH 22.7.2020, Ra 2020/03/0049).Der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung bedeutet, dass die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Spruchkörper durch Regeln, nämlich durch den Beschluss über die Geschäftsverteilung, von vornherein feststehen muss, dass in der Folge niemand Einfluss auf die Verteilung der Geschäfte nehmen kann und dass ferner die Einhaltung dieser Regeln nachprüfbar sein muss; lediglich in den in Artikel 135, Absatz 3, B-VG vorgesehenen besonderen Fällen der Verhinderung oder Überlastung des Mitglieds eines Verwaltungsgerichtes darf diesem eine nach der Geschäftsverteilung ihm zufallende Sache abgenommen werden (siehe VwGH 22.7.2020, Ra 2020/03/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110082.L04Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026