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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der österreichische Gesetzgeber hat Art. 132 Abs. 1 Buchst. c und e der Richtlinie 2006/112/EG dergestalt umgesetzt, dass neben Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten und Hebammen diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste zu den befreiten Heilberufen zählen. Er verweist dazu auf freiberuflich Tätige nach dem MTD-Gesetz und dem MMHmG. Den dort angeführten Berufen ist gemeinsam, dass sie (mit Ausnahme der Beratung und Erziehung Gesunder) - sowohl in der Stammfassung als auch in der im Jahr 2018 anzuwendenden Fassung - ausschließlich auf ärztliche Anordnung tätig sein durften. Die von der Umsatzsteuer befreiten Heilbehandlungen weisen somit insofern eine besondere Qualität auf, als sie nur dann erbracht werden durften, wenn ein Arzt vorher festgestellt hat, dass eine solche Behandlung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist und eine entsprechende Anordnung erstellt hat. Der VwGH geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Anknüpfung, die im Ergebnis auf eine ärztliche Anordnung abstellt, sein Ermessen bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung nicht überschritten hat, weil eine Bindung an eine ärztliche Anordnung eine besondere medizinische Qualität sicherstellt und damit einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bietet (vgl. etwa zur Relevanz der ärztlichen Überweisung die Rn. 50 in C-443/04, Solleveld). Es wird damit nicht auf reglementierte Berufe abgestellt oder auf einen regulatorischen Rahmen, sondern auf die von einem Arzt im Einzelfall angeordnete und damit auch aus ärztlicher Sicht erforderliche Heilbehandlung.Der österreichische Gesetzgeber hat Artikel 132, Absatz eins, Buchst. c und e der Richtlinie 2006/112/EG dergestalt umgesetzt, dass neben Ärzten, Dentisten, Psychotherapeuten und Hebammen diverse freiberuflich Tätige im Bereich medizinischer Spezialdienste zu den befreiten Heilberufen zählen. Er verweist dazu auf freiberuflich Tätige nach dem MTD-Gesetz und dem MMHmG. Den dort angeführten Berufen ist gemeinsam, dass sie (mit Ausnahme der Beratung und Erziehung Gesunder) - sowohl in der Stammfassung als auch in der im Jahr 2018 anzuwendenden Fassung - ausschließlich auf ärztliche Anordnung tätig sein durften. Die von der Umsatzsteuer befreiten Heilbehandlungen weisen somit insofern eine besondere Qualität auf, als sie nur dann erbracht werden durften, wenn ein Arzt vorher festgestellt hat, dass eine solche Behandlung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist und eine entsprechende Anordnung erstellt hat. Der VwGH geht davon aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Anknüpfung, die im Ergebnis auf eine ärztliche Anordnung abstellt, sein Ermessen bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung nicht überschritten hat, weil eine Bindung an eine ärztliche Anordnung eine besondere medizinische Qualität sicherstellt und damit einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bietet vergleiche etwa zur Relevanz der ärztlichen Überweisung die Rn. 50 in C-443/04, Solleveld). Es wird damit nicht auf reglementierte Berufe abgestellt oder auf einen regulatorischen Rahmen, sondern auf die von einem Arzt im Einzelfall angeordnete und damit auch aus ärztlicher Sicht erforderliche Heilbehandlung.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0443 Solleveld VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150015.J04Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026