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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgRechtssatz
Der EuGH hat im Urteil vom 27. April 2006, verbundene Rechtssachen C-443/04, Solleveld, und C-444/04, van den Hout-van Eijnsbergen, Rn. 41 f, ausgesprochen, dass der Ausschluss eines Berufes oder einer spezifischen Heiltätigkeit im Bereich der Humanmedizin von der im nationalen Recht im Hinblick auf die Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG) aufgestellten Definition der arztähnlichen Berufe nur dann gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Personen, die diesen Beruf oder diese Tätigkeit ausüben, für die Durchführung solcher Heilbehandlungen über berufliche Qualifikationen verfügen, die gewährleisten können, dass diese Behandlungen denjenigen qualitativ gleichwertig sind, die von Personen erbracht werden, die nach den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften in den Genuss der Befreiung gelangen. Ob die Grenzen des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens überschritten worden sind, hat das nationale Gericht zu beantworten.Der EuGH hat im Urteil vom 27. April 2006, verbundene Rechtssachen C-443/04, Solleveld, und C-444/04, van den Hout-van Eijnsbergen, Rn. 41 f, ausgesprochen, dass der Ausschluss eines Berufes oder einer spezifischen Heiltätigkeit im Bereich der Humanmedizin von der im nationalen Recht im Hinblick auf die Mehrwertsteuerbefreiung nach Artikel 13, Teil A Absatz eins, Buchstabe c der Sechsten Richtlinie (nunmehr Artikel 132, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG) aufgestellten Definition der arztähnlichen Berufe nur dann gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Personen, die diesen Beruf oder diese Tätigkeit ausüben, für die Durchführung solcher Heilbehandlungen über berufliche Qualifikationen verfügen, die gewährleisten können, dass diese Behandlungen denjenigen qualitativ gleichwertig sind, die von Personen erbracht werden, die nach den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften in den Genuss der Befreiung gelangen. Ob die Grenzen des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessens überschritten worden sind, hat das nationale Gericht zu beantworten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004CJ0443 Solleveld VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024150015.J03Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026