Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §15 Abs2 Z1Rechtssatz
Gemäß § 15 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Dabei handelt es sich um jenen Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln (zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 idF vor dem Steuerreformgesetz 2015/2016 vgl. VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0043, mwN).Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 sind geldwerte Vorteile mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Dabei handelt es sich um jenen Betrag, den der Steuerpflichtige hätte aufwenden müssen, um sich die geldwerten Güter am Verbrauchsort im freien Verkehr zu verschaffen. Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene Besteuerungsperiode zu ermitteln (zu Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988 in der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2015/2016 vergleiche VwGH 26.07.2017, Ra 2016/13/0043, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022150015.J02Im RIS seit
07.01.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026