RS Vwgh 2025/11/26 Ra 2025/06/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0248

Rechtssatz

Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. zum Ganzen VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche zum Ganzen VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060247.L03

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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