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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Rechtssatz
Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. zum Ganzen VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).Es besteht nicht nur das Recht, sondern die Pflicht des VwG, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der belangten Behörde diesbezüglich richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche zum Ganzen VwGH 6.5.2025, Ra 2025/02/0050, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060247.L03Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026