RS Vwgh 2025/11/26 Ra 2025/06/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2025
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/06/0248

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0006 B 17. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (Hinweis E vom 27. Februar 2015, 2011/17/0131, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025060247.L01

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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