RS Vwgh 2025/11/26 Ra 2023/04/0014

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Veröffentlicht am 26.11.2025
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Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32
LVergRG Krnt 2018 §15 Abs4
VwRallg

Rechtssatz

Bei einer Fortlaufshemmung ruht - anders als bei einer Ablaufshemmung - der Lauf der gehemmten Frist, solange der Hemmungsgrund besteht; der noch nicht abgelaufene Teil der Frist läuft bei Wegfall des Hemmungsgrundes weiter, womit sich im Ergebnis die anwendbare Frist um den Zeitraum der Hemmung verlängert (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2020/16/0054, Rn. 16).Bei einer Fortlaufshemmung ruht - anders als bei einer Ablaufshemmung - der Lauf der gehemmten Frist, solange der Hemmungsgrund besteht; der noch nicht abgelaufene Teil der Frist läuft bei Wegfall des Hemmungsgrundes weiter, womit sich im Ergebnis die anwendbare Frist um den Zeitraum der Hemmung verlängert vergleiche VwGH 29.6.2022, Ra 2020/16/0054, Rn. 16).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040014.L01

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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