RS Vwgh 2025/11/26 Ra 2022/04/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
21/01 Handelsrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §79
EURallg
FBG 1991 §40
GmbHG §93
32016R0679 DSGVO Art15
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. GmbHG § 93 heute
  2. GmbHG § 93 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. GmbHG § 93 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/16/0047 B 30. Mai 2023 RS 1 (hier: Durch das offene datenschutzrechtliche Verfahren liegt kein Abwicklungsbedarf vor, weil dieses Verfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der GmbH betrifft. Auch kann es zu keinem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen).

Stammrechtssatz

Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind und diese Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann, etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; VwGH 29.3.2007, 2006/15/0027).Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind und diese Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann, etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern vergleiche VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; VwGH 29.3.2007, 2006/15/0027).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040157.L01

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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