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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BAO §79Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/16/0047 B 30. Mai 2023 RS 1 (hier: Durch das offene datenschutzrechtliche Verfahren liegt kein Abwicklungsbedarf vor, weil dieses Verfahren weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der GmbH betrifft. Auch kann es zu keinem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen).Stammrechtssatz
Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind und diese Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann, etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern (vgl. VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; VwGH 29.3.2007, 2006/15/0027).Die Löschung einer GmbH im Firmenbuch wirkt insofern nur deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist. Die Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH besteht solange fort, als noch ein Abwicklungsbedarf besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind und diese Abgabenfestsetzung zu einem Aktivvermögen der gelöschten Gesellschaft führen kann, etwa durch Anrechnung von Steuervorauszahlungen, Abzugsteuern oder Vorsteuern vergleiche VwGH 28.10.2014, Ro 2014/13/0035; VwGH 29.3.2007, 2006/15/0027).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022040157.L01Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026