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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/01/0312 E 31. März 2010 RS 1 (hier: ohne den Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Ob sehr außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR als Hindernis, den Fremden in ein bestimmtes Land abzuschieben, vorliegen, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage (vgl. insoweit zur Zumutbarkeit einer Überstellung nach Art. 3 MRK das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2008/19/0809). Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus (vgl. hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/0918, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 801, wiedergegebene hg. Rechtsprechung zur Beurteilung von Fachfragen durch Sachverständige).Ob sehr außergewöhnliche Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR als Hindernis, den Fremden in ein bestimmtes Land abzuschieben, vorliegen, ist eine von der Asylbehörde zu beurteilende Rechtsfrage vergleiche insoweit zur Zumutbarkeit einer Überstellung nach Artikel 3, MRK das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2009, Zl. 2008/19/0809). Diese Beurteilung setzt aber nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer (allenfalls medizinisch unterstützten) Abschiebung voraus vergleiche hiezu das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, Zl. 2007/01/0918, mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2 (1998), 801, wiedergegebene hg. Rechtsprechung zur Beurteilung von Fachfragen durch Sachverständige).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140515.L03Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026