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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/15/0016 E 10. September 2020 RS 1Stammrechtssatz
Bei der Interpretation einer Gesetzesnorm ist auf den Wortsinn und insbesondere auch auf den Zweck der Regelung, auf den Zusammenhang mit anderen Normen sowie die Absicht des Gesetzgebers abzustellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020015.L02Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026