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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §188 Abs3Rechtssatz
Sowohl dem "Insolvenzschuldner" (gemeint: der "Personenvereinigung", über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde) als auch dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (als Teilhaber, dem Einkünfte gemäß § 188 Abs. 3 BAO zugerechnet wurden) kommt das Beschwerderecht zu (vgl. dazu z.B. VwGH 16.9.2015, Ra 2015/13/0037).Sowohl dem "Insolvenzschuldner" (gemeint: der "Personenvereinigung", über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde) als auch dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter (als Teilhaber, dem Einkünfte gemäß Paragraph 188, Absatz 3, BAO zugerechnet wurden) kommt das Beschwerderecht zu vergleiche dazu z.B. VwGH 16.9.2015, Ra 2015/13/0037).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130005.L02Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026