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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG 1991 §6 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Fr 2019/01/0016 B 24. Juli 2019 RS 1Stammrechtssatz
Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Dies gilt sinngemäß für die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).Die Weiterleitung eines Anbringens bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde, hat sie doch durch diesen Verwaltungsakt - wenn auch nicht bindend - eine im Gesetz vorgesehene Verfügung über den Antrag getroffen, die ihrem Wesen nach notwendig die Annahme des Weiterbestehens ihrer Entscheidungspflicht ausschließt. Dies gilt sinngemäß für die Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:FR2025040016.F01Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026