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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 2012Rechtssatz
Mit dem AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112, ist in § 97 Abs. 3 BAO die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zustimmung zur Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch die FOnV 2006 vorgesehenen Weise entfallen. Damit bedarf es für elektronische Zustellungen nach Maßgabe der FOnV 2006 keiner ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers mehr (vgl. ErlRV 1960 BlgNR 24. GP 55). Nach § 5b Abs. 3 zweiter Satz FOnV 2006 idF BGBl. II Nr. 122/2020 können aber bestimmte Teilnehmer (die nicht Unternehmer iSd § 3 Z 20 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sind oder die wegen Nichtüberschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind) in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten.Mit dem AbgÄG 2012, BGBl. römisch eins Nr. 112, ist in Paragraph 97, Absatz 3, BAO die Notwendigkeit der ausdrücklichen Zustimmung zur Mitteilung des Inhalts von Erledigungen in der durch die FOnV 2006 vorgesehenen Weise entfallen. Damit bedarf es für elektronische Zustellungen nach Maßgabe der FOnV 2006 keiner ausdrücklichen Zustimmung des Empfängers mehr vergleiche ErlRV 1960 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 55). Nach Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz FOnV 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020, können aber bestimmte Teilnehmer (die nicht Unternehmer iSd Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sind oder die wegen Nichtüberschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind) in FinanzOnline auf die elektronische Form der Zustellung verzichten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160087.L02Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026