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32 SteuerrechtNorm
BAO §98 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/13/0023 E 15. Dezember 2022 RS 2 (hier: In einem solchen Fall wird die Erledigung zu Recht an den "materiellen" Empfänger zu Handen des "formellen" Empfängers gerichtet.)Stammrechtssatz
Als "Empfänger" ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5 ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, 2009 BlgNR 24. GP 24 zu § 2 Z 1 ZuStG; vgl. weiters z.B. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/16/0136, mwN).Als "Empfänger" ist im Zustellrecht im Allgemeinen der "formelle" Empfänger gemeint; dieser ist von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5, ZustG) zu bestimmen. Es handelt sich hiebei zwar im Regelfall um die Person, für die der Inhalt des zuzustellenden Dokuments bestimmt ist ("materieller Empfänger"); dies muss aber nicht der Fall sein (z.B. gesetzlicher Vertreter, Zustellungsbevollmächtigter; vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 24 zu Paragraph 2, Ziffer eins, ZuStG; vergleiche weiters z.B. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/16/0136, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025160087.L01Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026