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L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
AVG §38Rechtssatz
Die Suspendierung ist eine vor der endgültigen Klärung, im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme, für die nicht nachgewiesen werden braucht, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens kraft Gesetzes, wobei der Ausgang des Disziplinarverfahrens (Einstellung, Absehen von der Strafe, Disziplinarerkenntnis mit Schuld- oder Freispruch) unerheblich ist (VwGH 31.5.1990, 90/09/0060). Insofern ist bei der im Suspendierungsverfahren gebotenen ex ante Beurteilung nicht von Bedeutung, dass der Beamte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen wurde (VwGH 22.6.2005, 2004/09/0038). Der Ausgang des gegen den Beamten geführten Strafverfahrens stellt daher keine Vorfrage im Sinn der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG für die Suspendierung dar.Die Suspendierung ist eine vor der endgültigen Klärung, im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme, für die nicht nachgewiesen werden braucht, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens kraft Gesetzes, wobei der Ausgang des Disziplinarverfahrens (Einstellung, Absehen von der Strafe, Disziplinarerkenntnis mit Schuld- oder Freispruch) unerheblich ist (VwGH 31.5.1990, 90/09/0060). Insofern ist bei der im Suspendierungsverfahren gebotenen ex ante Beurteilung nicht von Bedeutung, dass der Beamte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen wurde (VwGH 22.6.2005, 2004/09/0038). Der Ausgang des gegen den Beamten geführten Strafverfahrens stellt daher keine Vorfrage im Sinn der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG für die Suspendierung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090048.L05Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026