RS Vwgh 2025/12/1 Ra 2025/09/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2025
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Index

L24003 Gemeindebedienstete Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3
GdBDO NÖ 1976 §134 Abs1

Rechtssatz

Die Suspendierung ist eine vor der endgültigen Klärung, im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme, für die nicht nachgewiesen werden braucht, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens kraft Gesetzes, wobei der Ausgang des Disziplinarverfahrens (Einstellung, Absehen von der Strafe, Disziplinarerkenntnis mit Schuld- oder Freispruch) unerheblich ist (VwGH 31.5.1990, 90/09/0060). Insofern ist bei der im Suspendierungsverfahren gebotenen ex ante Beurteilung nicht von Bedeutung, dass der Beamte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen wurde (VwGH 22.6.2005, 2004/09/0038). Der Ausgang des gegen den Beamten geführten Strafverfahrens stellt daher keine Vorfrage im Sinn der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG für die Suspendierung dar.Die Suspendierung ist eine vor der endgültigen Klärung, im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme, für die nicht nachgewiesen werden braucht, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens kraft Gesetzes, wobei der Ausgang des Disziplinarverfahrens (Einstellung, Absehen von der Strafe, Disziplinarerkenntnis mit Schuld- oder Freispruch) unerheblich ist (VwGH 31.5.1990, 90/09/0060). Insofern ist bei der im Suspendierungsverfahren gebotenen ex ante Beurteilung nicht von Bedeutung, dass der Beamte in dem gegen ihn geführten Strafverfahren freigesprochen wurde (VwGH 22.6.2005, 2004/09/0038). Der Ausgang des gegen den Beamten geführten Strafverfahrens stellt daher keine Vorfrage im Sinn der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG für die Suspendierung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090048.L05

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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