RS Vwgh 2025/12/1 Ra 2025/09/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §69 Abs1 Z3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0002 E 13. Dezember 1990 VwSlg 13339 A/1990 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0287). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Beh an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090048.L02

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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