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E3RNorm
SVG §3 Abs2Rechtssatz
Unter einer "elektronischen Signatur" versteht man gemäß § 3 Abs. 2 SVG iVm Art. 3 Z 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Neben einfachen elektronischen Signaturen werden auch solche mit erhöhten Anforderungen geregelt: Eine "fortgeschrittene" elektronische Signatur ist eindeutig dem Signatar zugeordnet, ermöglicht seine Identifizierung, wird mit Mitteln unter dessen alleiniger Kontrolle erstellt und ist mit den entsprechenden Daten so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können (§ 3 Abs. 2 SVG iVm Art. 3 Z 11 und Art. 26 eIDAS-VO). Eine "qualifizierte elektronische Signatur" (§ 3 Abs. 2 SVG iVm Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) beruht darüber hinaus auf einem qualifizierten Zertifikat (Art. 3 Z 15 iVm Anh. I eIDAS-VO), bei dessen Ausstellung die Identität von Personen anhand eines amtlichen Lichtbildausweises bzw. gleichwertigen Nachweises geprüft werden muss, wobei bei entsprechend sicheren Methoden auch eine Identifizierung ohne persönliche Anwesenheit möglich ist (§ 8 SVG iVm Art. 24 Abs. l lit. a und d eIDAS-VO in der hier noch maßgeblichen Stammfassung), und wird von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (Art. 3 Z 23 iVm Anh. II eIDAS-VO) erstellt.Unter einer "elektronischen Signatur" versteht man gemäß Paragraph 3, Absatz 2, SVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 10, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit diesen logisch verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Neben einfachen elektronischen Signaturen werden auch solche mit erhöhten Anforderungen geregelt: Eine "fortgeschrittene" elektronische Signatur ist eindeutig dem Signatar zugeordnet, ermöglicht seine Identifizierung, wird mit Mitteln unter dessen alleiniger Kontrolle erstellt und ist mit den entsprechenden Daten so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können (Paragraph 3, Absatz 2, SVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 11 und Artikel 26, eIDAS-VO). Eine "qualifizierte elektronische Signatur" (Paragraph 3, Absatz 2, SVG in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 12, eIDAS-VO) beruht darüber hinaus auf einem qualifizierten Zertifikat (Artikel 3, Ziffer 15, in Verbindung mit Anh. römisch eins eIDAS-VO), bei dessen Ausstellung die Identität von Personen anhand eines amtlichen Lichtbildausweises bzw. gleichwertigen Nachweises geprüft werden muss, wobei bei entsprechend sicheren Methoden auch eine Identifizierung ohne persönliche Anwesenheit möglich ist (Paragraph 8, SVG in Verbindung mit Artikel 24, Abs. l Litera a und d eIDAS-VO in der hier noch maßgeblichen Stammfassung), und wird von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit (Artikel 3, Ziffer 23, in Verbindung mit Anh. römisch zwei eIDAS-VO) erstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020023.L05Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026