RS Vwgh 2025/12/1 Ra 2023/02/0023

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Veröffentlicht am 01.12.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
E3L E13309900
E3R
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/12 Urkunden

Norm

ABGB §886
EURallg
SigG 1999
SVG §4 Abs1
VwRallg
31999L0093 Signatur-RL Art5 Abs1 lita
31999L0093 Signatur-RL Art5 Abs1 litb
32014R0910 Elektronische Identifizierung Art25 Abs2

Rechtssatz

Zur früheren Rechtslage hat der VwGH ausgesprochen, dass das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des SigG insbesondere unter Bedachtnahme auf Art. 5 Abs. 1 lit. a und b der Richtlinie 99/93/EG nur dahin verstanden werden kann, dass die elektronische Signatur der händischen Unterschrift gleichgesetzt ist (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0271). Gemäß dem nunmehr geltenden § 4 Abs. 1 SVG iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB.Zur früheren Rechtslage hat der VwGH ausgesprochen, dass das Beisetzen einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des SigG insbesondere unter Bedachtnahme auf Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b der Richtlinie 99/93/EG nur dahin verstanden werden kann, dass die elektronische Signatur der händischen Unterschrift gleichgesetzt ist (VwGH 16.12.2010, 2009/16/0271). Gemäß dem nunmehr geltenden Paragraph 4, Absatz eins, SVG in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfüllt eine qualifizierte elektronische Signatur das rechtliche Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift, insbesondere der Schriftlichkeit im Sinne des Paragraph 886, ABGB.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020023.L04

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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