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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Das VwG ist in einem Fall, in dem ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde etwaige Unvollständigkeiten oder Unschlüssigkeiten aufweist, gehalten, zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen durchzuführen oder allenfalls eine weitere fachliche Expertise heranzuziehen.
Schlagworte
Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220107.L04Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026