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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/22/0190 B 8. Februar 2022 RS 2 (hier "eines Amtsarztes oder Vertrauensarztes" und ohne "ob dem Fremden auf Grund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse zugemutet werden kann")Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hat bereits durch die Anordnung einer Prüfung auf Basis eines Gutachtens unter anderem eines Amtsarztes in § 21a Abs. 4 Z 2 NAG 2005 implizit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Arzt - allenfalls unter Heranziehung einer ergänzenden fachlichen Expertise (etwa Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw. Stellungnahmen) - grundsätzlich zu einer Begutachtung, ob dem Fremden auf Grund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse zugemutet werden kann, in der Lage ist.Der Gesetzgeber hat bereits durch die Anordnung einer Prüfung auf Basis eines Gutachtens unter anderem eines Amtsarztes in Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG 2005 implizit zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Arzt - allenfalls unter Heranziehung einer ergänzenden fachlichen Expertise (etwa Beischaffung von fachärztlichen Befunden bzw. Stellungnahmen) - grundsätzlich zu einer Begutachtung, ob dem Fremden auf Grund seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes der Nachweis erforderlicher Deutschkenntnisse zugemutet werden kann, in der Lage ist.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220107.L03Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026