Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/10/0054 B 21. Dezember 2016 RS 2 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Mit Blick auf § 68 AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft (vgl. E 24. Jänner 2014, 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (ua) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein (vgl. E 23. April 2003, 2000/08/0040).Mit Blick auf Paragraph 68, AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft vergleiche E 24. Jänner 2014, 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (ua) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein vergleiche E 23. April 2003, 2000/08/0040).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022100199.L04Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026