RS Vwgh 2025/12/1 Ra 2022/10/0199

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Veröffentlicht am 01.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/10/0054 B 21. Dezember 2016 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Mit Blick auf § 68 AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft (vgl. E 24. Jänner 2014, 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (ua) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein (vgl. E 23. April 2003, 2000/08/0040).Mit Blick auf Paragraph 68, AVG ist insbesondere die grundsätzliche Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung ein wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft vergleiche E 24. Jänner 2014, 2013/09/0158). Unter diesem Gesichtspunkt tritt die materielle Rechtskraft einer erteilten Genehmigung und damit (ua) deren Verbindlichkeit sowohl für die Parteien als auch für die Behörden erst mit der Unanfechtbarkeit (wegen Erschöpfung der ordentlichen Rechtmittel oder etwa Rechtsmittelverzicht) ein vergleiche E 23. April 2003, 2000/08/0040).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022100199.L04

Im RIS seit

27.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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