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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1009Rechtssatz
Die Pflichten des Zustellbevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber ergeben sich in aller Regel aus der Vollmacht selbst oder aus den Grundsätzen, wie sie das ABGB für Vollmachten statuiert (insb. §§ 1009 ff). Der Abschrift der vom Wiedereinsetzungswerber der BBU GmbH erteilten Vollmacht ist zu entnehmen, dass die Vollmacht "jedenfalls mit der Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses oder Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes" an den Wiedereinsetzungswerber "erlischt". Dies bedeutet, dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Wiedereinsetzungswerber und der BBU GmbH erst endet, wenn die Postsendung mit der "verfahrensgegenständlichen" Entscheidung beim Fremden einlangt; nicht aber schon bloß mit der Versendung der diesbezüglichen Postsendung.Die Pflichten des Zustellbevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber ergeben sich in aller Regel aus der Vollmacht selbst oder aus den Grundsätzen, wie sie das ABGB für Vollmachten statuiert (insb. Paragraphen 1009, ff). Der Abschrift der vom Wiedereinsetzungswerber der BBU GmbH erteilten Vollmacht ist zu entnehmen, dass die Vollmacht "jedenfalls mit der Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses oder Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes" an den Wiedereinsetzungswerber "erlischt". Dies bedeutet, dass das Vertretungsverhältnis zwischen dem Wiedereinsetzungswerber und der BBU GmbH erst endet, wenn die Postsendung mit der "verfahrensgegenständlichen" Entscheidung beim Fremden einlangt; nicht aber schon bloß mit der Versendung der diesbezüglichen Postsendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022200050.L08Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
08.01.2026