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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrPolG 2005 §52Rechtssatz
Die - aus der Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach dem NAG folgende - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Fremden (über die Fälle des § 60 Abs. 3 FPG hinaus) bewirkte die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs gemäß § 52 Abs. 9 FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Die Gegenstandslosigkeit führt dazu, dass die Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche (insbesondere auch gemäß § 52 Abs. 9 FPG) ex lege erloschen sind und folglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Dieses Ausscheiden ist nicht etwa bloß vorübergehend (befristet bzw. bedingt), sondern endgültig (vgl. VwGH 26.2.2024, Ra 2023/17/0130, mwN).Die - aus der Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - ausgenommen Erwerbstätigkeit" nach dem NAG folgende - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Fremden (über die Fälle des Paragraph 60, Absatz 3, FPG hinaus) bewirkte die Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung und der damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche, insbesondere auch des darauf aufbauenden Ausspruchs gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG. Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht nämlich der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen. Die Gegenstandslosigkeit führt dazu, dass die Rückkehrentscheidung und die mit dieser im Zusammenhang stehenden Aussprüche (insbesondere auch gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG) ex lege erloschen sind und folglich aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind. Dieses Ausscheiden ist nicht etwa bloß vorübergehend (befristet bzw. bedingt), sondern endgültig vergleiche VwGH 26.2.2024, Ra 2023/17/0130, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024140366.L01Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026